Satzung und Kompanieordnung

SATZUNG

des Vereins Gebirgsschützenkompanie Prien am Chiemsee e.V.



Artikel 1

Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Gebirgsschützenkompanie Prien am Chiemsee e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Prien am Chiemsee.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
  4. Der Verein ist Mitglied im Gebirgsschützenbataillon Inn-/Chiemgau und im Bund der Bayerischen Gebirgsschützenkompanien.

Artikel 2

Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit, Geschäftsjahr

  1. Die GSK Prien am Chiemsee e.V. verfolgt als Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck der GSK Prien am Chiemsee e.V. ist dabei das Erhalten und Weitergeben überlieferten wehrhaften Brauchtums und des Kulturguts, christlicher Werte und Pflege alpenländischer Sitte und Tradition sowie Förderung der Musik.

Dieser Zweck wird noch verstärkt durch die Förderung und Ausübung des Schießsports und der Beteiligung an heimat- und brauchtumsverbundenen Veranstaltungen. Die Gebirgsschützenkompanie ist dabei selbstlos tätig.

  1. Die GSK Prien am Chiemsee e.V. verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Kompanie. Die Mittel der GSK Prien am Chiemsee e.V. dürfen nur für satzungsgemäße Ziele verwendet werden. Die Kompanie wird ehrenamtlich geführt.
  2. Das Geschäftsjahr der Kompanie ist das Kalenderjahr.

Artikel 3

Mitgliedschaft

  1. Aktive Mitglieder können unbescholtene, ordentliche, heimatverbundene Männer und Frauen (Marketenderinnen) über 18 Jahre werden, die verlässlich sind und reges Interesse am wehrhaften Brauchtum und an der Erhaltung des bodenständigen Kulturguts haben.
  2. Ebenso aktive Mitglieder können Erwachsene, Jugendliche und Kinder in bestimmten Aufgabenbereichen (z.B. Taferl-Bua, Mitglieder des Spielmannszuges, etc.) werden.
  3. Als fördernde Mitglieder gelten Bürgerinnen und Bürger, die durch Beitragszahlung,

Mitarbeit und Förderung die gute Sache unterstützen.

  1. Wer Mitglied werden möchte, hat an die Hauptmannschaft einen schriftlichen Aufnahmeantrag zur richten. Bei Minderjährigen muss der gesetzliche Vertreter schriftlich zustimmen.
  2. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet die Hauptmannschaft.
  3. Mitglieder und Nichtmitglieder können auf Vorschlag des Kompanieausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Artikel 4

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt muss gegenüber einem Mitglied der Hauptmannschaft schriftlich mitgeteilt werden. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr und sonstige Leistungen sind in voller Höhe zu entrichten.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann von der Hauptmannschaft beschlossen werden. Als Gründe für einen Ausschluss gelten:
    1. Verstöße gegen die Satzung und Kompanieordnung sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der satzungsgemäßen Organe;
    2. Schädigung des Ansehens der Kompanie oder des Bundes der Bayerischen Gebirgsschützenkompanien.
    3. Grobe Verstöße gegen Anstand, Sitte und geltendes Recht.

Dem auszuschließenden Mitglied ist die Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen per Einschreiben umgehend mitzuteilen.

  1. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb von 28 Tagen schriftlich Einspruch bei der Hauptmannschaft erheben. Über den Einspruch entscheidet endgültig die nächstfolgende Kompanieversammlung. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Der Beschluss über den endgültigen Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen per Einschreiben mitzuteilen.
  2. Die ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglieder sind verpflichtet, die von der Kompanie gestellten Monturzubehörteile und Ausrüstungsgegenstände in einwandfreiem Zustand an die Kompanie zurückzugeben.

Artikel 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Volljährige Mitglieder haben das Recht,
  2. an den Kompanieversammlungen teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.

Stimmübertragung ist nicht möglich.

  1. Alle volljährigen, aktiven männlichen Mitglieder haben das Recht in die Hauptmannschaft gewählt zu werden.
  1. Minderjährige Mitglieder haben das Recht an Kompanieversammlungen teilzunehmen.
  1. Alle Mitglieder haben die Pflicht,
  2. die Interessen des Vereins stets wahrzunehmen, die Belange der Kompanie zu fördern und nach ihren Möglichkeiten mitzuarbeiten.
  3. die Satzung, die Kompanieordnungen und die von den satzungsgemäßen Organen der Kompanie gefassten Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen und die Mitgliedsbeiträge zeitgerecht zu entrichten.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird jeweils in einer ordentlichen Kompanieversammlung von den anwesenden Mitgliedern bestimmt und festgelegt.



Artikel 6

Organe der Kompanie

Hauptmannschaft                                                     (Vorstandschaft)

Kompanieausschuß                                                   (Erweiterte Vorstandschaft)

ordentliche Kompanieversammlung                         (Jahreshauptversammlung)                  2


Artikel 7

Die Hauptmannschaft

  1. Zur Hauptmannschaft gehören:

Hauptmann                                                               (Vorsitzender)

Oberleutnant u. Hauptmannstellvertreter                (Stellv. Vorsitzender)

Leutnant          Kompanieschreiber u. Chronist        (Schriftführer)

Leutnant          Zahlmeister                                       (Kassier)

Leutnant         Tambourmajor                                   (Spielmannszug, nur bei Volljährigkeit)

  1. Der Hauptmann und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten die Kompanie gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
  2. Im Innenverhältnis ist der Oberleutnant u. Hptm.- Stellvertreter nur berechtigt, den Hauptmann zu vertreten, wenn dieser verhindert ist.
  3. Der Kassier (Leutnant und Zahlmeister) ist verantwortlich für das ganze Kassenwesen. Er hat der Jahreshauptversammlung jährlich Rechnung abzulegen.
  4. Die Hauptmannschaft bearbeitet die anfallenden Arbeiten der Kompanie und erfüllt die ihr von der Kompanieversammlung übertragenen Aufgaben.

Dazu beruft der Hauptmann, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, zur Hauptmannschaftssitzung ein. Die Einladung hat mündlich oder schriftlich mit einer Frist von drei Tagen zu erfolgen.

  1. Eine Hauptmannschaftssitzung muss einberufen werden:
  2. a) vor jeder Kompanieversammlung
  3. b) wenn mindestens drei Mitglieder der Hauptmannschaft dies schriftlich oder mündlich beantragen.

Der Hauptmann hat das Recht weitere Personen zu Hauptmannschaftssitzungen einzuladen. Stimmrecht haben nur die Mitglieder der Hauptmannschaft. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben wenn drei Mitglieder der Hauptmannschaft anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Es wird offen abgestimmt. Stimmübertragung ist nicht möglich.

  1. Die Offiziere der Kompanie haben bei offiziellen Anlässen der Kompanie Weisungsbefugnis. Diese kann vom Hauptmann auf besondere Anordnung auch auf Mitglieder des Kompanieausschusses übertragen werden.

Artikel 8

Kompanieausschuss

  1. Zum Kompanieausschuss gehören:

Hauptmannschaft

1 Fähnrich

1 Oberjäger                 Schützenmeister

1 Oberjäger                 Spielmannszugleiter

1 Oberjäger                 z.b.V.

  1. Der Kompanieausschuss unterstützt die Hauptmannschaft in der Führung der Kompanie und der Erfüllung ihrer Aufgaben.
  2. Zu den besonderen Aufgaben des Kompanieausschusses gehören auch die Erstellung der Kompanieordnung und die Vorlage von Vorschlägen zur Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  3. Der Kompanieausschuss ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmübertragung ist nicht möglich.

Artikel 9

Kompanieversammlung

 

  1. Die ordentliche Kompanieversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich einmal statt.
  2. Eine außerordentliche Kompanieversammlung ist anzuordnen wenn dies
  3. a) die Hauptmannschaft beschließt;
  4. b) der Kompanieausschuß beschließt;
  5. c) mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder mit Angabe der Gründe bei der Hauptmannschaft beantragen.
  6. Alle Kompanieversammlungen werden vom Hauptmann, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, einberufen; dies geschieht durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse. Es kann auch eine schriftliche Einladung an alle Mitglieder erfolgen.

Die Frist zwischen Veröffentlichung und Versammlung beträgt mindestens eine Woche.

  1. Die Kompanieversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, wenn nicht die Satzung für bestimmte Angelegenheiten eine andere Regelung vorsieht. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Stimmenthaltungen zählen nicht mit.

Bei Entlastungen haben Mitglieder der Hauptmannschaft kein Stimmrecht.

  1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, Stimmenthaltungen zählen nicht mit.
  2. Bei Wahlen für die Hauptmannschaft ist ein Wahlausschuß von mindestens drei Personen, einschließlich eines Wahlleiters, zu bilden. Die Wahl der Hauptmannschaft erfolgt geheim mit Stimmzettel. Die Wahl des Kompanieausschusses sowie weitere Abstimmungen werden offen (per Akklamation) durchgeführt. Sie ist jedoch geheim durchzuführen, wenn mindestens ein Mitglied dies verlangt.
  3. 7. Anträge von Mitgliedern zu einer Kompanieversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin bei der Hauptmannschaft einzureichen.

Artikel 10

Aufgaben der Jahreshauptversammlung

  1. Die ordentliche Kompanieversammlung ist zuständig für
  2. a) die Entlastung der Hauptmannschaft;
  3. b) die Wahl der Hauptmannschaft;
  4. c) die Wahl des Kompanieausschusses;
  5. d) die Wahl von zwei Revisoren (Kassenprüfer)
  6. e) die Festsetzung des jährlichen Kompaniebeitrags
  1. Ordentliche und außerordentliche Kompanieversammlungen sind ferner zuständig für:
  2. a) Entscheidungen von grundsätzlichen Belangen für die Kompanie;
  3. b) Satzungsänderungen;
  4. c) Auflösung der Kompanie;
  5. d) Entscheidungen über Einsprüche bei Ausschlüssen

Artikel 11

Wahlen, Amtszeit

  1. Wahlen werden wie Beschlüsse getätigt (siehe Artikel 9). 4
  2. Gewählt werden können nur volljährige aktive Mitglieder, wenn sie bei der zuständigen Kompanieversammlung anwesend sind oder ihre Zustimmung zur Wahl schriftlich vorliegt.
  3. Die Wahlen erfolgen für die Mitglieder der Hauptmannschaft und des Kompanieausschusses einzeln.
  4. Die Wahlen gelten für eine Amtszeit von drei Jahren. Die Gewählten bleiben jedoch im Amt bis zur ordnungsgemäßen Wahl der neuen Hauptmannschaft bzw. des neuen Kompanieausschusses.
  5. Scheidet ein Mitglied der Hauptmannschaft oder des Kompanieausschusses während der Amtszeit aus oder ist dauernd verhindert, sein Amt auszuüben, so beruft die Hauptmannschaft einen Vertreter. Bei der nächsten ordentlichen Kompanieversammlung erfolgt dann die Neuwahl, wobei die Amtszeit des Nachgewählten mit der Amtszeit der Hauptmannschaft und des Kompanieausschusses endet.
  6. Bei den Wahlen sind auch zwei Revisoren (Kassenprüfer) zu bestimmen.

Artikel 12

Protokolle

  1. Beschlußprotokolle sind zu führen über:
  2. a) Kompanieversammlungen;
  3. b) Sitzungen des Kompanieausschusses;
  4. c) Sitzungen der Hauptmannschaft
  5. Für die Protokollführung ist der Hauptmann und der Kompanieschreiber verantwortlich. Im Fall der Verhinderung des Kompanieschreibers wird vom Hauptmann ein anderer Protokollführer (Chronist) bestimmt. Protokolle sind vom Protokollfertiger und vom Hauptmann zu unterzeichnen.
  6. Die Protokolle sind bei der nächsten Sitzung des zuständigen Organs vorzulegen und genehmigen zu lassen. Über Einsprüche ist Beschluß zu fassen. Von allen Protokollen sind zwei Ausfertigungen aufzubewahren und zwar eine Ausfertigung beim Hauptmann und eine im Kompaniearchiv beim Kompanieschreiber.

Artikel 13

Kassenprüfung

  1. Zwei Revisoren prüfen frühestens vierzehn Tage und spätestens drei Tage vor der ordentlichen Jahreshauptversammlung die Kassenführung auf ihre rechnerische Richtigkeit. Sie erstatten darüber Bericht bei der ordentlichen Jahreshauptversammlung und beantragen, wenn alles in Ordnung ist, die Entlastung des Zahlmeisters.
  2. Den Revisoren steht es ferner zu, der Versammlung die Entlastung der Hauptmannschaft vorzuschlagen.

Artikel 14

Dienst und Ehrendienst

  1. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, bei offiziellen Anlässen die einheitliche Montur mit ihren Zubehörteilen zu tragen. Das Tragen der Montur und Armierung zu anderen Zwecken (z.B. Hochzeiten und anderen Familienfeiern, oder öffentlichen Anlässen) ist nur mit Erlaubnis des Hauptmanns, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, gestattet.
  2. Die einheitliche Montur der aktiven Gebirgsschützen besteht aus den in der Kompanieordnung festgelegten Kleidungsstücken, Zubehörteilen und Armierung.
  1. Für die der Kompanie gehörenden Zubehörteile ist jeder Gebirgsschütze für ordnungsgemäße Instandhaltung verantwortlich und kann notfalls zu Ersatzleistung herangezogen werden.

Artikel 15

Auflösung der Kompanie

  1. Die Auflösung der Kompanie oder der Wegfall ihres bisherigen Zweckes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Kompanieversammlung beschlossen werden, bei der mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen.
  2. Der Auflösung- bzw. Wegfallbeschluß bedarf einer Zweidrittelmehrheit.
  3. Im Falle der Auflösung der Gebirgsschützenkompanie Prien am Chiemsee e.V. und bei endgültigem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist der Besitz und das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Prien am Chiemsee mit der Auflage zu übergeben, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Heimatpflege zu verwenden.

Kompanieordnung

für die Gebirgsschützenkompanie Prien am Chiemsee e.V.

 

Gemäß den Statuten wird die Kompanieordnung erlassen.

Vorschläge für Änderungen und Ergänzungen sind durch jedes Kompanieorgan möglich.

Abschnitt I

Persönliche Ausstattung

Bekleidung:

Die Monturen der Gebirgsschützenkompanie Prien am Chiemsee lehnen sich an die frühere Zeit an; sie sind sichtbarer Ausdruck der Zugehörigkeit und äußeres Zeichen der gemeinsamen Gesinnung und Verbundenheit.

Da durch die ständigen Besatzungen Bayerns durch Schweden, Panduren, Kroaten, Österreicher und Franzosen das Land in alter Zeit wiederholt ausgeraubt und ausgeplündert wurde, bekamen die weißblauen Armbinden und die weißblauen Kokarden an den Hüten besondere Bedeutung, weil vielerorts die bunten Lodenröcke der Tracht getragen wurden. Als Herzog Maximilian 1605 das Tragen langer Hosen befahl, widersetzten sich die Altbayern mit Entschiedenheit und Erfolg, da die „Landschaft“ (der Landtag) daraufhin vermittelnd eingriff. Seitdem blieb es bei der Bundhose bis auf den heutigen Tag, deren Tragen in der alten Zeit als besonderes Privileg der Gebirgsschützen galt.

Die Montur der Gebirgsschützen der Priener Kompanie ist nur durch Entscheidung der ordentlichen

Kompanieversammlung zu ändern.

Die Montur besteht aus dem beigegrauen Überrock mit Hornknöpfen und der Armbinde am linken Oberarm, dem schwarzen Stopselhut mit Kokarde und Spielhahnfeder, der schwarzen Bundhose zu weißen Strümpfen und schwarzen Halbschuhen.

Auf dem weißen Hemd wird ein rotes Krawattentuch getragen. Der Hosenträger hat Querriegel.

Zur Bewaffnung der Schützen gehört der Karabiner, Mitglieder des Vorstandes tragen Degen, Portepee.

Rangabzeichen am Hut:

Hauptmann:                             Dreifache goldfarbene Hutschnur

Oberleutnant:                           Zweifache goldfarbene Hutschnur

Leutnant:                                 Einfache goldfarbene Hutschnur

Ehrenoffiziere:                         je nach Dienstgrad bleibt die Hutschnur erhalten

Fähnrich u. Oberjäger:             Grüne Hutschnur wie Mannschaft

Hutschmuck:   weißblaue Kokarde, sowie Spielhahnstoß für alle Dienstgrade

natürliche Blumen je nach Jahreszeit, bei Gedenk- und Trauerfeiern nur grün

Pioniere: Lederschaber und Koppel

Zur Montur der Marketenderinnen gehört ein langer schwarzer Dirndlrock mit schwarzem Samtbund, weiße Trachtenbluse, grünes Mieder mit Silberhaken und –kette, weiße Strümpfe, geblümte Trachtenschürze und beigegraue kurze Jacke sowie Stopselhut mit Kokarde.

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Rangabzeichen:

– Offiziere und Ehrenoffiziere:

Hauptmann       2 goldene Streifen ca. 7 cm und eine umlaufende Borte am Montur-Kragen

Oberleutnant     2 goldene Streifen ca. 7 cm

Leutnant           1 goldene Streifen ca. 7 cm

Ehrenoffiziere  behalten ihre Streifen wie beim bisherigen Offiziersrang

– Fähnrich und Oberjäger

1 Silberstreifen ca. 7 cm am Kragenspiegel

Armierung und Ausrüstung:

Alle Offiziere tragen zur Montur wahlweise einen Säbel, Stoßdegen oder Hirschfänger. Das Tragen eines Portepees ist jedem Offizier freigestellt.

Die Armierung für Mannschaftsdienstgrade, sowie die aktive Mannschaft, besteht einheitlich aus einem Karabiner K 98 (Original oder Salut). Ausnahmen: Dekowaffen

Pioniere: Zimmermannsbeil (Breitbeil oder Sapi) oder Schiffshaken, sowie historische Vorderladerpistole (Deko) im Koppel.

Marketenderinnen: Hölzernes Schnapsfassl (mit Inhalt); bei großen festlichen Anlässen und Füllhorn mit Blumen.

Mitglieder des Spielmannszuges tragen an der Schulter die Musikersymbole (Schwalbennester) ohne Fransen, der Tambourmajor mit Fransen.

Sonderregelungen und Ausnahmen sind möglich, müssen aber dem jeweils zuständigen Offizier vor dem Ausrücken mitgeteilt werden.

Zubehör:

Den besten aktiven Schützen beim Jahresschießen wird die Plakette in Gold, Silber und Bronze verliehen; sie kann mit der üblichen Schützenschnur als Symbol des Jahresbestschützen getragen werden.

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Abschnitt II

Ausrücken der Kompanie oder Teile derselben

Regelung des Ausrückens:

Die Hauptmannschaft entscheidet über das Ausrücken bei Veranstaltungen, Anlässen bzw. Beerdigungen von Mitgliedern.

Ausgerückt wird nur auf Anordnung des Hauptmanns oder bei seiner Verhinderung auf Anordnung seines Stellvertreters.

Zu welchem Anlass und in welcher Form und Stärke ausgerückt wird, entscheidet die Hauptmannschaft durch Mehrheitsbeschluß.

Bei der Beerdigung von aktiven Mitgliedern ist mit Fahne und „Wehrmann“ (K 98) auszurücken.

Fördernde Mitglieder werden von einer Fahnenabordnung zur letzten Ruhe geleitet.

Die Stellung eines evtl. Ehrendoppelpostens in der Aussegnungshalle bzw. am Grab bestimmt der Hauptmann nach Rücksprache mit den Hinterbliebenen.

Bei jeder Ausrückung bzw. Veranstaltung in voller Montur ist der Hut mit natürlichen roten Blumen zu schmücken.

Bei Traueranlässen ist ein frischer „Bruch“ aus Bux, Tannen- oder Fichtenzweige zu tragen.

Fahnenbegleitung:

Offiziere, Ehrenoffiziere oder Offiziere a. D. übernehmen die Fahnenbegleitung. Bundeswehroffiziere bzw. Bundeswehr-Reserveoffiziere dürfen bei dieser Tätigkeit eine Offiziersfangschnur tragen.

Orden und Ehrenzeichen:

An der Montur bzw. Dirndlg`wand dürfen nur getragen werden:

  • mit Urkunden belegbare Orden und Auszeichnungen der BRD (z.B. Bundesverdienstkreuz)

des Landes (Bayer. Verdienstorden), des Bezirks (Obb. Bezirksmedaille), der Kommunen, der

Bundeswehr (Verdienstkreuz, Schützenschnur etc.) des BGS, des Deutschen und Bayerischen Landessportverbandes, der Hilfsorganisationen (Feuerwehr, BRK, THW, etc), des Deutschen- und des Bayerischen Sportschützenbundes, des Bundes Bayerischer Gebirgsschützenkompanien (BBGSK)

und der Schützenkompanien der Alpenregion, der eigenen Gebirgsschützenkompanie, aber auch Kriegsauszeichnungen, jedoch ohne nationalsozialistische Embleme sowie Auszeichnungen ausländischer Staaten.

Tragen der Auszeichnungen

Es ist Ehrensache, die vom Bund der Bayerischen Gebirgsschützenkompanien und die von der
eigenen oder von anderen Kompanien verliehene Auszeichnungen an der linken Brustseite der         Schützenmontur zu tragen. Besitzt ein Mitglied mehr als zwei Orden wird die Anschaffung einer        Ordensspange empfohlen. Für Orden und Ehrenzeichen die auch als Miniatur erhältlich sind, kann         eine kleine Ordensspange angefertigt werden.

Reihenfolge:

Orden der BRD, Orden ausländischer Staaten, Orden und Auszeichnungen der Bundeswehr u. dem BGS, Landes- u. Bezirksorden. Orden des BBGSK, Schützenkompanien der Alpenregion, kommunale         Medaillen, Medaillen der eigenen bzw. anderer Gebirgsschützenkompanien. Orden und       Auszeichnungen der Hilfsorganisationen (DLRG, Feuerwehr, BRK, THW etc.), Deutsches- und      Bayerisches Sportabzeichen.

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Festzeichen:

Festzeichen dürfen nur getragen werden, wenn sie mit dem Grund des Ausrückens in unmittelbarer Verbindung stehen. Ein persönliches Traditionszeichen sowie Ehrennadeln können am Hut getragen werden, jedoch sollen es nicht mehr als maximal fünf sein.

Wer nicht gemäß der Kompanieordnung oder gesonderter Anordnung nach bekleidet bzw. ausgerüstet ist, kann vom Ausrücken durch den Kommandoführer ausgeschlossen werden.

Formalausbildung:

Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, an den angesetzten Übungen der Formalausbildung teilzunehmen.

Weisungsbefugnis:

Die Offiziere der Hauptmannschaft haben bei uniformiertem Auftreten gemäß Art. 7 Abs. 7 der Satzung Weisungsbefugnis.

Ausrückpflicht:

Alle aktiven Mitglieder sollen jährlich mindestens dreimal ausrücken. Zum Pflichtausrücken gehören der Patronatstag des Bundes der Bayerischen Gebirgsschützenkompanien (jeweils am 1. Sonntag im Mai), das Bataillonsfest des Inn-/Chiemgaus sowie das Alpenregionsfest. An Fronleichnam und am Volkstrauertag auszurücken, sollte ebenfalls für jeden Gebirgsschützen Ehrensache sein.

Abschnitt III

Durchführung von Veranstaltungen

Die Durchführung von Veranstaltungen ist Sache der Hauptmannschaft, die sich durch die Mitglieder des Kompanieausschusses unterstützen läßt.

Wer mit Einzelaufgaben einer solchen Veranstaltung betraut wird, muß hierzu auch in der Lage sein und ausdrücklich sein Einverständnis erklären.

 

Abschnitt IV

Kompanieeigene Ausstattung

Für die gemeinsame Ausstattung sind die Verwahrer bzw. Träger verantwortlich. Sie müssen diese Gegenstände bei Ausscheiden, Ausschluß oder Aufgabe des Amtes in einem einwandfreien Zustand zurückgeben. Bei Verlust oder Beschädigung ist Schadensersatz oder gleichwertige Ersatzbeschaffung zu leisten.

Abschnitt V

Formalausbildung

siehe Anlage 1

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Abschnitt VI

Kassenwesen

Die Führung sämtlicher Ein- und Ausgabebelege ist Sache des Zahlmeisters.

Er bestimmt auch nach Rücksprache mit der Hauptmannschaft über die Höhe der Ausgaben.

Ausgenommen hiervon ist lediglich der Hauptmann, der über einen Betrag von 150,–  € für Sachauslagen, die die Kompanie betreffen (z.B. Geschenke), verfügen kann.

Anschaffungen, die verhältnismäßig hohe Kosten verursachen, können nur nach Abstimmung mit dem Ausschuß bzw. mit der Kompanieversammlung getätigt werden.

Die Höhe der Betragsgrenzen wird wie folgt festgelegt:

Verfügungsbetrag: bis                     150.– €                      Hauptmann
bis                           1.500.– €                       Hauptmannschaft
über                         1.500.– €                       Kompanieausschuss

Abschnitt VII

Mitgliederehrungen / Beförderungen

  1. a) Verleihungen innerhalb der Kompanie

Die Zuständigkeit für Verleihungen von Kompanie-Ehrenmedaillen und anderer

Auszeichnungen liegen beim Verleihungsausschuß, er besteht aus der Hauptmannschaft.

  1. b) Verleihungen von außerhalb

Meldungen über Ehrungen für Kompanieangehörige an den Bund der Bayerischen

Gebirgsschützen-Kompanien und an andere Institutionen obliegen ausschließlich dem Hauptmann

und seinem Stellvertreter.

  1. d) Ernennungen

Die Hauptmannschaft und der erweiterte Kompanieausschuss werden gemäß der Satzung von der zuständigen Kompanieversammlung gewählt.

Über die Ernennung zum Ehrenoffizier bestimmt der Kompanieausschuß auf Vorschlag der Hauptmannschaft.

  • Seite 6 –
Abschnitt VIII

Beschlüsse:

  1. a) Verstöße gegen die Kompanieordnung werden nach Art. 4 der Satzung geahndet!
  2. b) Hinweis auf Art. 5 der Satzung, Rechte und Pflichten der Mitglieder.

Seite 7 –

Anhang 1:

Formalausbildung

Grundsatz:

Der Gebirgsschütze achtet auf die Ordentlichkeit seiner Montur und seines Hutes.

Er ist verantwortlich für seine Ausrüstung und die Sicherheit und Funktionsfähigkeit seiner Bewaffnung

 

Kommandos zur Marschordnung und Antreten

KOMPANIE ANTRETEN!                                       Kompanie tritt in der angegebenen Marsch-

                                                                                 formation oder Linie an.

KOMPANIE HABT ACHT!                                      Kompanie steht im Stillgestanden.

KOMPANIE LINKS oder RECHTS UM!                  Kommando wird durch eine 90° Drehung

ausgeführt.

 

KOMPANIE KEHRT!                                               Kommando wird durch eine 180° Drehung

Auf dem rechten Haken ausgeführt.

IM GLEICHSCHRITT, MARSCH!                           Kompanie marschiert an. 1.Schritt immer mit dem

linken Fuß.

KOMPANIE LINKS oder                                          Die innen marschierenden Schützen treten jeweils

RECHTS SCHWENKT, MARSCH!                          so kurz, daß die in der Mitte oder außen

marschierenden Schützen die Richtungsänderung

sauber ausführen können.

 

OHNE TRITT, MARSCH!                                        Kompanie geht ausgerichtet wie in Marschord-

nung, Gleichschritt  nicht erforderlich.

KOMPANIE, HALT!                                                Kommando erfolgt auf den rechten Fuß. Mit dem

linken Fuß noch ein Schritt, der rechte Fuß wird

dann beigestellt.

GEWEHR BEI FUSS!                                              Das Gewehr wird im geübten Viertakt-

Rhythmus bei „Gewehr bei“ bis auf wenige

Zentimeter über den Boden gebracht und beim

Wort „Fuß“ mit einem hörbaren Geräusch auf den

Boden gestellt.

SCHULTERT GEWEHR!                                         Das Gewehr wird im eingeübten Fünftakt-

Rhythmus aufgenommen.

KOMPANIE RÜHRT‘S EUCH!                                Der linke Fuß wird einen halben Schritt schräg
                                                                                 nach vorne gesetzt, das Gewehr wird zwischen die
                                                                                 Beine gestellt und mit beiden Händen am
                                                                                 Bajonettverschluß umfaßt.

DIE AUGEN LINKS!                                                Auf das Kommando links erfolgt die

Blickwendung in die befohlene Richtung links.

AUGEN RECHTS!                                                   Wie oben, nur die Blickwendung erfolgt nach
                                                                                 rechts.

 

– Seite 8 –

 

Kommandos zum Salutschießen

Im “ Normalfall Drei Schuss “

Aufstellung zum Salutschießen

Die Schützen stellen sich in Doppelreihe auf, Front zum Salutzugführer. Damit jeder Schütze diesen gut sieht und zum Einhalten des Sicherheitsabstandes immer auf  „Lücke“ versetzt stellen.

Zustand des Karabiner 98k

Der abzugebenden Schusszahl entsprechend, sind ebenso viele Platzpatronen „unterladen“. Das Patronenlager ist leer und der Schlagbolzen entspannt.

Kommandos zum Salut   

DIE SCHÜTZEN STEHEN IN RUHT            Der Karabiner rechts, neben dem rechten Bein.

SCHÜTZEN – HABT ACHT!                          Die Schützen nehmen Grundstellung ein.

ZUM SALUT—–FERTIG !                             Während der Schütze den Karabiner schräg vor den

Oberkörper nimmt, wird gleichzeitig das rechte Bein um

  1. 30 cm nach hinten genommen (Ausfallschritt).

Die linke Hand hält den Laufschutz, die rechte Hand geht

zum Kammerstengel.

LADEN!                                                            Mit der rechten Hand wird der Kammerstengel nach oben

gebracht, der Verschluss nach hinten bis zum Anschlag

gezogen, nun in die andere Richtung mit etwas Kraft die

Patrone ins Patronenlager transportiert und mit einer

Abwärtsbewegung die Kammer verschlossen. Der

Vorgang sollte in einem zügigen Viererschritt vollzogen

werden. Der Zeigefinger legt sich vorne außen auf den

Abzugsschutz und bleibt dort.

HOCH LEGT!                                                Der Karabiner wird mit beiden Händen in die Höhe

genommen, bis der linke Arm ausgestreckt ist und der

Karabinerschaftboden sich ca. 5cm vor der rechten

Schulter befindet. Mit einem kurzen Seitenblick auf den

Nebenmann, kontrolliert jeder Schütze die Lage seines

Karabiners.

AN!                                                                  Der Karabiner wird an die Schulter gezogen und der

rechte Zeigefinger vorsichtig an die obere Innenseite des

Abzugsschutzbügels gelegt.

KOMPANiiiiiiiiiiiiiiie  FEUER !                      Gleichzeitig mit dem Feuerbefehl senkt sich der Säbel

vom Salutzugführer nach unten und der Schütze reißt

seinen rechten Zeigefinger nach hinten-unten durch,

womit der Schuss ausgelöst wird.

ABSETZEN!                                                   Der Karabiner wird wieder vor den Oberkörper

genommen, die rechte Hand fasst den Kammerstengel.

LADEN!                                                          Usw. wie vorher beschrieben, entsprechend der

abzugebenden Schusszahl.

– Seite 9 –

Nach dem letzten Schuss kommt das Kommando

ABSETZEN!                                                   Der Karabiner kommt wieder vor den Oberkörper.

KAMMER AUF!                                             Mit der rechten Hand wird die Patronenkammer geöffnet.

SICHERHEIT!                                               Der rechte kleine Finger tastet das Patronenlager ab, mit

den Augen wird das Patronenlager überprüft. Sollte bei

der Überprüfung ein Fehler (Patrone im Lauf oder noch

Munition im Magazin) auffallen, entfällt das nächste

Kommando und der Schütze hat bei nächster Gelegenheit

dem Salutzugführer die Waffe zur Überprüfung

auszuhändigen.

KAMMER ZU!                                                 Mit dem linken Daumen wird das Patronenlager leicht

nach unten gedrückt, mit der rechten Hand der

Kammerstengel nach vorne geschoben und unter

gleichzeitigem hinten festhalten des Abzugs, der

Kammerstengel nach unten gedrückt.

GEWEHR BEI!                                                Der Karabiner wird wieder mit der rechten Hand neben

das rechte Bein genommen.

FUSS!                                                                           Die Waffe wird hörbar auf den Boden gesetzt.

DER SCHÜTZE STEHT IN

HABT ACHT!                                                Bis ein neues Kommando gegeben wird.

Mit einem Blick auf den Boden versucht jeder Schütze zu erkennen, ob die ausgeworfenen Patronen abgefeuert sind. Mit Handzeichen ist der Salutzugführer auf Patronen, die nicht gezündet haben, hinzuweisen.